Teilzeitantrag eines Mitarbeiters: Wie müssen Arbeitgeber reagieren?

6 Min.Aktualisiert: 13. Juni 2026

Kurz gesagt

Geht ein Teilzeitantrag nach § 8 TzBfG ein, müssen Arbeitgeber den Wunsch mit der Person erörtern und spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich entscheiden. Wird nicht rechtzeitig oder nicht in Schriftform abgelehnt, gilt die Teilzeit automatisch als genehmigt (Zustimmungsfiktion). Eine Ablehnung ist nur aus betrieblichen Gründen zulässig.

Welche Fristen gelten?

Beschäftigte müssen ihren Teilzeitwunsch spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform äußern und den Umfang der Verringerung angeben.

Der Arbeitgeber muss den Wunsch mit der Person erörtern und die Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Versäumt er diese Frist oder antwortet nicht in Schriftform, greift die Zustimmungsfiktion: Die Arbeitszeit verringert sich genau wie beantragt – auch die gewünschte Verteilung gilt dann als festgelegt.

Wann darf ich einen Teilzeitantrag ablehnen?

Eine Ablehnung ist nur aus betrieblichen Gründen möglich (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Das gilt für die Verringerung der Arbeitszeit ebenso wie für die gewünschte Verteilung. Pauschale oder rein wirtschaftlich motivierte Begründungen genügen in der Regel nicht.

Was passiert nach einer Ablehnung?

Wurde ein Teilzeitantrag berechtigt abgelehnt, gilt eine Sperrfrist: Die oder der Beschäftigte kann frühestens zwei Jahre nach der Ablehnung erneut Teilzeit verlangen (§ 8 Abs. 6 TzBfG).

Wichtig: Diese Sperrfrist greift nur, wenn der Arbeitgeber fristgerecht und formwirksam abgelehnt hat. Bei verpasster Frist gilt die Teilzeit dagegen als genehmigt.

Checkliste: Schritt für Schritt

So gehen Sie rechtssicher vor:

  • Eingang prüfen: Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate? Mehr als 15 Mitarbeitende im Betrieb?
  • Erörterungstermin mit der Person vereinbaren und eine einvernehmliche Lösung anstreben.
  • Betriebliche Gründe sorgfältig und dokumentiert prüfen.
  • Entscheidung schriftlich und spätestens einen Monat vor Beginn mitteilen.
  • Frist im Blick behalten – sonst greift die Zustimmungsfiktion.

Häufige Fragen

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit zu antworten?+

Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit schriftlich entscheiden. Versäumt er diese Frist, gilt die Teilzeit automatisch als genehmigt.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?+

Dann greift die Zustimmungsfiktion nach § 8 TzBfG: Die Arbeitszeit verringert sich genau so, wie sie beantragt wurde – inklusive der gewünschten Verteilung.

Aus welchen Gründen darf ich einen Teilzeitantrag ablehnen?+

Nur aus betrieblichen Gründen, etwa wenn die Verringerung Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht (§ 8 Abs. 4 TzBfG).

Wann kann ein Mitarbeiter nach Ablehnung erneut Teilzeit beantragen?+

Nach einer berechtigten Ablehnung frühestens nach zwei Jahren (§ 8 Abs. 6 TzBfG).

Quellen

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext; in Zweifelsfällen sollten Sie fachkundigen Rat einholen.

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